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Gutachten

Gutachterin im Familiengerichtlichen Verfahren

Gutachterin im Familiengerichtlichen Verfahren

Erstellung von
  • Gutachten für Familiengerichte
  • Privatgutachten im Familienrecht
  • Psychologische Diagnostik/Testverfahren im Kontext familiengerichtlicher Gutachten
bei Fragen des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Trennung/Scheidung sowie zu Kindeswohlgefährdungen nach § 1666 BGB

Kann im Rahmen von Trennung und Scheidung der Eltern bei Fragen des Sorge-, Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Umgangsgestaltung mit dem Kind/den Kindern zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, kann eine familienrechtspsychologische Begutachtung eingeholt werden. Dazu ordnet das zuständige Familiengericht meist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der übergeordneten Fragestellung nach den dem Kindeswohl am besten entsprechenden Bedingungen bezogen auf den Lebensmittelpunkt und den Umgang mit dem Kind an.

Bei Begutachtungen zur Fragestellung einer Kindeswohlgefährdung gilt das sog. „Elternprimat“ und das dem nachgeordneten „staatliche Wächteramt“. „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Art. 6 Abs. 2 GG).

Das bedeutet, dass staatliche Institutionen im Allgemeinen nicht in die Eltern-Kind-Beziehung eingreifen dürfen und eine Eingriffslegitimation bei Kindeswohlgefährdung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegt. „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ (§ 1666 BGB).

Rechtliche Vorgaben zu kindeswohldienlichem Handeln:

  • Grundrechte des Kindes: Achtung der Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 und 2 GG)
  • Recht auf gewaltfreie Erziehung (UN Kinderrechtskonvention)
  • partnerschaftlicher Erziehungsstil, keine Ausrichtung auf Gehorsam und Unterwerfung (BGB)

Eine Kindeswohlgefährdung entsteht durch Vernachlässigung, (physische oder psychische) Misshandlung oder sexuellen Missbrauch. Eine psychische (oder Sucht-) Erkrankung eines Elternteils stellt keinesfalls per se eine mangelnde Erziehungsfähigkeit oder einer Gefährdung des Kindeswohls dar. Relevant sind immer die konkreten Erziehungsverhaltensweisen des Elternteils und die Auswirkungen auf das jeweilige Kind im Einzelfall.

Qualität

Ich arbeite basierend auf psychologisch-wissenschaftlichen Grundlagen und den von psycho-logischen und juristischen Fachgesellschaften etablierten Anforderungen und Richtlinien:

Neben den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Rechtspsychologie basiert meine Arbeit auf fundiertem Experten-Wissen aus den Bereichen Entwicklungs-, pädagogische, klinische, diagnostische sowie Sozialpsychologie. Mit der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und der Teilnahme am Zertifikatslehrgang des Weinsberger Forums „Gutachter im Familiengerichtlichen Verfahren“ weise ich gemäß der Rechtsprechung zum § 163 Abs.1 Satz 2 FamFG neben einer entsprechenden Berufserfahrung die Kenntnisse in psychologischer Diagnostik und den einschlägigen Testverfahren nach. Als Dipl. Soz. Pädagogin mit Zusatzqualifikation einer ISEF verfüge ich über langjährige Berufserfahrung als freie Mitarbeiterin eines Psychologen bei familiengerichtlichen Gutachten sowie der Erstellung von Privatgutachten und dazugehöriger Diagnostik. Meine fundierte psychotherapeutische Ausbildung ermöglicht mir deren Anwendung auf komplexe Fragestellungen aus der Praxis, wie im Bereich der Familienrechtspsychologie.

Kriterium Kindeswohl

Das Kindeswohl ist bei jeder familienpsychologischen Begutachtung ein übergeordnetes Kriterium. Fachlich etablierte übergeordnete Kriterien für das Kindeswohl sind:

  • Bindungen des Kindes
  • Wille des Kindes
  • Kontinuität der personalen Betreuung und (sozialen und räumlichen) Umgebung für das Kind
  • Förderung des Kindes durch die Eltern
  • Interpersonale Problemlösefähigkeit, Bindungstoleranz (Einsicht, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von (emotionaler) Bedeutung für das Kind und das Kindeswohl ist), Kooperations- und Kompromiss -bereitschaft- und -fähigkeit der Eltern untereinander

Auf der Basis einer umfangreichen Analyse mehrerer, nicht voneinander unabhängiger, relevanter psychologischer Variablen ist eine auf die Zukunft ausgerichtete Prognose über die bestmöglichen Bedingungen für das Wohl des Kindes zu treffen. Nicht selten ergeben sich zwischen ihnen Widersprüche bzw. Spannungsfelder. So kann beispielsweise der geäußerte Wille des Kindes in Konflikt zu anderen Kriterien stehen. Unter dem übergeordneten Kriterium des Kindeswohls nehme ich dann eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung unter psychologischen Gesichtspunkten vor.

Ablauf

  • Nach Erhalt des Auftrages durch das Familiengericht mit dem förmlichen Beweisschluss des zuständigen Familiengerichtes oder des Oberlandesgerichtes beginnt die Vorbereitung meiner Begutachtung mit der Analyse der vollständigen Gerichtsakte unter psychologischen Gesichtspunkten.
  • Für einen ersten Begutachtungstermin erhalten die Elternteile von mir eine schriftliche Einladung mit Aufklärung zur Freiwilligkeit der Begutachtung. Getrennte/Geschiedene Elternteile werde getrennt voneinander eingeladen.
  • Aus Gründen der Neutralität findet der erste Begutachtungstermin jedes Elternteils in meiner Praxis statt. Nach der Erläuterung des Verfahrensablaufes und der Klärung diesbezüglicher Fragen führe ich die Begutachtung in einem Gesprächdurch. In der Regel handelt es sich hierbei um ein 2-Personen-Gespräch (Gutachterin und Elternteil). Dafür sind bis zu drei Stunden einzuplanen.
  • In weiteren Terminen finden Interaktionsbeobachtung zwischen einem Elternteil und dem Kind statt. Bei diesen Terminen führe ich auch Gespräche allein mit dem Kind.
  •  Des Weiteren können Hausbesuche bei den jeweiligen Elternteilen erfolgen.
  • Aus Gründen der Fachlichkeit erfolgen diese Termine unabhängig voneinander jeweils mit beiden Elternteilen.
  • Zur wissenschaftlichen Grundlage mit den zu untersuchenden Variablen erfolgt im Zusammenhang mit der Begutachtung die Durchführung psychologischer Testverfahren mittels Fragebögen.
  • Informationen von Erzieher*innen, Lehrer*innen, ggf. auch Ärzten*-innen oder anderen involvierten Stellen (z.B. Amt für Kinder, Jugend und Familie) können im Rahmen der Begutachtung zur jeweiligen gerichtlichen Fragestellung von Relevanz sein und erfolgen in Abstimmung mit dem Familiengericht. Das Einholen dieser Informationen bedarf des Einverständnisses der Elternteile und basiert auf Freiwilligkeit.
  • Als Sachverständige bin ich gehalten, die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Beteiligten zu prüfen. Sollte diese im Verlauf des Verfahrens nicht zu erreichen sein, wird am Ende der Begutachtung ein schriftliches Gutachten für das Gericht erstellt.
  • In der Regel werde ich als Sachverständige zu den Gerichtsterminen geladen, um eine mündliche Stellungnahme abzugeben.

Zeitrahmen

Die Begutachtung erstreckt sich je nach Umfang der Fragestellungen des Gerichts über sechs Monate und mehr. Beim Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung oder brisanten Fragestellungen kann das Familiengericht ein Zwischengutachten mit vorläufigen Einschätzungen und Empfehlungen einholen. Für diese gutachterliche Stellungnahme können kurzfristig Termine zur Exploration angesetzt werden, über die die Elternteile schriftlich informiert werden.